Wann ein Handlauf Pflicht ist
Die Landesbauordnung NRW regelt den Handlauf in zwei Sätzen: Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe sind vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert (§ 34 Absatz 6). Absatz 8 nimmt Treppen innerhalb von Wohnungen davon aus.
Daraus folgt für die Praxis:
- Treppenhaus im Mehrfamilienhaus, Kellerabgang von außen, Eingangstreppe eines Geschäfts: Handlauf nach Bauordnung Pflicht.
- Treppe innerhalb der Wohnung oder im Einfamilienhaus: keine Pflicht aus § 34; die DIN 18065 sieht den Handlauf trotzdem vor.
- Zwei oder drei Stufen vor der Haustür: Die DIN 18065 spricht erst ab einer Folge von drei Stufen von einer Treppe. Für ältere Menschen ist der Handlauf gerade an diesen kurzen Aufgängen die wichtigste Hilfe.
Der Handlauf ist nicht dasselbe wie das Geländer. Das Geländer verhindert den Absturz an der freien Seite, der Handlauf gibt der Hand Halt. An einer Treppe zwischen zwei Wänden gibt es kein Geländer, wohl aber einen Handlauf.
Höhe und Messpunkt
Die DIN 18065 lässt einen weiten Bereich zu: nicht tiefer als 80 cm, nicht höher als 115 cm. Gemessen wird lotrecht über der Vorderkante der Stufe bis zur Oberkante des Handlaufs, auf Podesten ab dem fertigen Boden.
Liegt der Handlauf oben auf dem Geländer, gibt das Geländer die Höhe vor: mindestens 90 cm, bei mehr als 12 m Absturzhöhe 110 cm. Ein Geländer mit 110 cm liegt noch im Bereich der DIN 18065, für barrierefreie Treppen aber zu hoch. Dann wird ein zweiter, tieferer Handlauf innen am Geländer angebracht.
Die Maße im Vergleich
| Merkmal | DIN 18065 (Gebäudetreppen) | DIN 18040 (barrierefrei) | ASR A1.8 (Arbeitsstätten) |
|---|---|---|---|
| Höhe | 80 bis 115 cm | 85 bis 90 cm | 0,80 bis 1,15 m |
| Griffprofil | 2,5 bis 6 cm Greifbreite | rund oder oval, 30 bis 45 mm | 2,5 bis 6 cm |
| Abstand zur Wand | mindestens 5 cm | 50 mm | mindestens 5 cm |
| Beidseitig | je nach Stufenbreite | immer | über 1,50 m Stufenbreite |
| Zwischenhandlauf | bei sehr breiten Treppen | – | über 4,0 m |
| Überstand am Ende | – | mindestens 30 cm waagerecht | – |
Die Werte der DIN 18065 und der DIN 18040 sind hier nach den Zusammenfassungen von nullbarriere.de und Baunetz Wissen wiedergegeben; verbindlich ist der Normtext.
Greifbarkeit und Wandabstand
Griffsicher ist ein Profil, das die Hand umschließen kann. Ein Rundrohr mit 42,4 mm erfüllt das, ebenso ein ovales Profil. Ein breiter Flachstahl oder ein Holzbrett mit 10 cm Breite lässt sich nur auflegen, nicht greifen – als Geländerabschluss am Balkon geht das, als Handlauf an der Treppe nicht.
Der Abstand von 5 cm zur Wand ist ein Mindestmaß, damit die Finger nicht an Putz oder Klinker schleifen. Bei rauem Mauerwerk darf es etwas mehr sein. Die Halter greifen von unten an das Rohr. So kann die Hand durchgleiten, ohne an jedem Halter umgreifen zu müssen.
Anfang und Ende
Die DIN 18040 verlangt, dass der Handlauf am Treppenanfang und am Treppenende mindestens 30 cm waagerecht weiterläuft. Der Grund: Wer unsicher geht oder schlecht sieht, hat die Hand schon am Rohr, bevor der Fuß die erste Stufe betritt, und hält sich noch fest, wenn er oben angekommen ist.
Das freie Ende wird zur Wand, zur Seite oder nach unten gerundet. Ein gerade abgeschnittenes Rohr fängt Ärmel, Taschenriemen und Jackentaschen. In engen Fluren ragt der Überstand in den Laufweg – das muss bei der Planung des Flurs mitbedacht werden, nicht erst bei der Montage.
Barrierefrei nach DIN 18040
Zu den Maßen aus der Tabelle kommen drei Anforderungen:
- Beidseitig. Viele Menschen können nur eine Hand belasten. Welche das ist, zeigt sich je nach Laufrichtung auf der anderen Seite.
- Durchlaufend. Der Handlauf führt ohne Unterbrechung über Zwischenpodeste, am Treppenauge entlang und über Fensteröffnungen und Heizkörper hinweg.
- Gut erkennbar. Ein Handlauf, der sich farblich von der Wand abhebt, hilft Menschen mit Sehbehinderung. Edelstahl vor weißem Putz ist kontrastarm, ein dunkel beschichtetes Rohr deutlich besser.
Wohnhaus und öffentlich zugängliche Gebäude
Nach § 49 BauO NRW müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, barrierefrei sein. Das Gesetz nennt unter anderem Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro- und Verwaltungsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten. In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen außerdem die Wohnungen barrierefrei sein. Die Arztpraxis, der Laden und das Treppenhaus eines größeren Mehrfamilienhauses fallen also in aller Regel unter die DIN 18040.
Welche Teile der Norm für ein Vorhaben verbindlich sind, ergibt sich aus den Technischen Baubestimmungen des Landes und aus der Baugenehmigung. Für Betriebe gilt zusätzlich das Arbeitsstättenrecht mit der ASR A1.8.
Im Einfamilienhaus ist die DIN 18040 freiwillig. Wer für das Alter vorsorgt, plant den zweiten Handlauf trotzdem ein oder lässt wenigstens die Befestigungspunkte vorbereiten. An einer gedämmten Außenwand ist das nachträglich deutlich aufwendiger, wie der Ratgeber zur Montage an Wärmedämmung zeigt.
Quellen
- Landesrecht NRW: Landesbauordnung 2018, Fassung ab 1. September 2026 – § 34 Treppen, § 49 Barrierefreies Bauen
- BG BAU: ASR A1.8 Verkehrswege, Abschnitt 4
- nullbarriere.de (Sekundärquelle): Treppen nach DIN 18040-1, DIN 18065
Dieser Ratgeber gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Auskunft der Bauaufsicht. Weiter geht es mit Treppe planen nach DIN 18065, dem Treppenrechner und dem Geländer-Planer. Wie Knicke im Rohr ohne Versatz gelingen, erklärt der Beitrag zum Gehrungsschnitt. Ausführungen und Materialien stehen auf den Seiten Handläufe und Treppengeländer.